Satzung - Hauptversammlung - Jugendparagraph - Protokolle

Datum 02.12.2004 19:42:14 | Thema: Allgemein

RECHT

Vereinssatzung
In den nächsten Monaten finden wieder Hauptversammlungen mit oder ohne Wahlen statt. Jetzt ist es höchste Zeit, die Vereinssatzung durchzulesen. Ist sie noch zeitgemäß? Ist das Alter der Mitgliedsaufnahme noch begrenzt? Wie sieht es mit der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit aus.

Altersangaben in der Satzung
Mitgliedsaufnahme
Mitglieder werden ab 12 Jahre aufgenommen, obwohl schon längst diese Altersbegrenzung nicht mehr eingehalten wird. Eine Altersbegrenzung ist nicht nötig. Eine Person kann bereits ab Geburt aufgenommen werden, wie das auch vielfach geschieht. Daß das Waffenrecht einzuhalten ist, ist eine Selbstverständlichkeit und muß nicht in einer Satzung festgelegt werden.

Aktives Wahlrecht
Ist das aktive Wahlalter (Wahlberechtigung)festgelegt, d. h. ab wann darf ein Jugendlicher bei der Hauptversammlung wählen? Ab 16 Jahre, ab 18 Jahre oder steht dazu gar nichts in der Vereinssatzung?

. Grundsätzliches dazu:
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den Vorschriften der §§ 104 ff. die Minderjährigkeit bis zum 18. Geburtstag. Es wird dabei zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit unterschieden.
1. Geschäftsunfähig ist, wer das siebte Lebensjahr nicht beendet hat. Das Kind darf keine Geschäfte tätigen bzw. eine abgegebene Willenserklärung wäre somit unwirksam. Eine Stimmabgabe kann nur vom Sorgeberechtigten abgegeben werden.
2. Kinder bzw. Jugendliche ab dem siebten und bis zum 18. Geburtstag sind beschränkt geschäftsfähig. Der Minderjährige kann zwar Geschäfte tätigen, der/die Sorgeberechtigte muß jedoch zustimmen. Das betrifft auch die Ausübung des Stimmrechtes bei der Hauptversammlung.
Steht nichts dergleichen in der Vereinssatzung darf ein Kind ab 7 Jahre wählen. Aufgrund dessen, daß Kinder bzw. Jugendliche noch minderjährig (bis 18. Lebensjahr) sind, können das Wahlrecht auch die Sorgeberechtigten in Anspruch nehmen. Das bedeutet: die Sorgeberechtigten sind zur Hauptversammlung grundsätzlich mit einzuladen, wenn in der Satzung die Altersangabe fehlt.
Nimmt der Sorgeberechtigte nicht an der Wahl teil, sondern nur sein Kind bzw. Jugendlicher, darf dieses/r nur wählen, wenn ihm dadurch kein Nachteil entsteht, z. B. bei Erhöhung des Mitgliedsbeitrages, Einführung von freiwilligen Arbeitsstunden und Ähnlichem.
Kinder ab 7 Jahren, Jugendliche und natürlich auch junge Erwachsene (Alter siehe Jugendordnung, aktuell bis 27 Jahre) dürfen jedoch bei ihrer Jugendversammlung über alles abstimmen, das die Jugendordnung regelt.
Hier sind die Sorgeberechtigten nicht stimmberechtigt.

Passives Wahlrecht
Ist das passive Wahlalter festgelegt, d. h. ab wann darf ein Mitglied gewählt werden? Theoretisch könnte auch ein unter 18-jährigerJugendlichergewähltwerden. In diesem Fall ist das Einverständnis der Sorgeberechtigten schriftlich einzuholen. Aus Haftungsgründen ist es jedoch sinnvoller, das Alter auf mindestens 1 8 Jahre festzulegen, wenn es um die Wahl der Vereinsvorstandschaft geht.

. Allgemein zu Wahlen
Darf im Block gewählt werden?
Um den Versammlungsverlauf zu raffen, möchten viele Vereine ihren Vorstand im Block wählen. Bei dieser Art des Wahlverfahrens ist es dem Vereinsmitglied nicht möglich sich für oder gegen ein einzelnes Vorstandsmitglied zu entscheiden, da es sich insgesamt für oder gegen den Block entscheiden soll. Diese Form der Wahl wird als nicht zulässig angesehen, es sei denn, die Satzung regelt dieses Wahlverfahren ausdrücklich.

Fehlt es an einer solchen eindeutigen Satzungsgrundlage ist es der Mitgliederversammlung nicht möglich, per Mehrheitsbeschluß durch die Versammlung dieses entsprechende Wahlverfahren zu beschließen.

Aufnahme des Jugendparagraphen.
Wird eine Satzungsänderung aus irgendwelchen Gründen vorgenommen, sollte auch gleich der Jugendparagraph - sofern nicht schon geschehen - mit aufgenommen werden, damit sich die Jugendgruppe die öffentliche Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe bestätigen lassen kann. Wie der Weg dazu ist, kann entweder im Internet auf unseren Webseiten unter www.bssj.de heruntergeladen werden oder aber man bestellt bei uns die Arbeitshilfe "Jugendarbeit im Verein" für 4,- Euro zzgl. Versandkosten.

Änderungsmeldung beim Amtsgericht
Jede Satzungsänderung und jede Änderung, der im Vereinsregister eingetragenen Personen sind unverzüglich beim Amtsgericht zu melden. Eine Verzögerung bzw. Unterlassung ist strafbar. Die Mitteilung kann z. B. so aussehen:
"An das Amtsgericht...
Änderung im Vereinsregister
Sehr geehrte Damen und Herren,
In der Registersache des Schützenvereins …… Aktenzeichen... senden wir Ihnen die
Urschrift und beglaubigte Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung...) vom ...


Auf der ganzen Welt gibt es 40 OOO OOO Gesetze
- und das nur, damit man die 10 Gebote befolgt -


Wir melden zur Eintragung in das Vereinsregister an:
1. Zum 1 .Vorsitzenden (Schützenmeister Bezeichnung laut Satzung) wurde (Name, Vorname, geb. am, Beruf, An schrift) gewählt.
2. Zum 2. usw.
3. §.. der Satzung betreffend (z. B. Mit-
gliedsaufnahme, Jugendparagraph) wurde neu formuliert bzw. hinzugenommen.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift aller Vorstandsmitglieder, ebenfalls notariell beglaubigt). 11 Quelle:DSB,2004

Auch das Finanzamt will informiert sein!
Veränderungen des Vorstands und der Satzung sind auch dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen (Gemeinnützigkeit!).

Einladung zur Hauptversammlung
bzw. zur Jugendversammlung
Die Einladung muß satzungsgemäß erfolgen. Die in der Satzung angegebene Frist und Form der Einladung ist unbedingt einzuhalten. Bei Nichteinhaltung wird auf jeden Fall z. B. eine vorgenommene Satzungsänderung, dann spätestens vom Vereinsregistergericht nicht anerkannt, da nicht frist- und formgerecht eingeladen wurde. Auf der Einladung müssen die TOP (Tagessordnungspunkte) einzeln benannt sein. Ist eine Satzungsänderung vorgesehen und wird diese unter TOP Verschiedenes abgehandelt, so ist diese nicht gültig. Auch eine vorgesehene Erhöhung der Mitgliedsbeiträge kann nicht unter dem Punkt Verschiedenes beschlossen werden.

Änderung der Tagesordnungspunkte
Es wird hin und wieder die Frage gestellt, ob die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte auf Antrag in der Mitgliederversammlung verändert werden kann, wenn die Satzung dies nicht regelt?
Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Änderung der Tagesordnungspunkte stellen. Dies muß nicht in der Satzung geregelt sein. Der Vorstandsvorsitzende (1. Schützenmeister bzw. Versammlungsleiter) hat dann über den Antrag abstimmen zu lassen.


Protokoll schreiben lästig, aber notwendig! Ein Protokoll dokumentiert die Vorstandsarbeit, hält Beschlüsse fest und ist damit Arbeitsunterlage und Gedächtnisstütze. Zudem informieren Protokolle auch Vorstands- und Ausschußmitglieder, die an einer Sitzung nicht teilnehmen konnten.

Die Notwendigkeit einer Protokollführung ergibt sich schon daraus, daß bei Änderung der Satzung bzw. der Vorstandschaft eine Änderungsmeldung beim Vereinsregistergericht notwendig wird. Zudem können Beschlüsse nachgelesen werden, die bei späteren Unstimmigkeiten zur Klärung beitragen können.
Es gibt drei verschiedene Protokollarten:
1. Verlaufsprotokoll
Das ist die wortgetreue Mitschrift des Sit- zungsverlaufs. Für einen Verein ist das nicht nur schwierig, sondern zumeist auch nicht notwendig.
2. Ergebnisprotokoll
Es werden hier in kurzer und präziser Form Vereinbarungen und Beschlüsse nach Tagesordnungspunkten zusammengefaßt.
Der Arbeitsaufwand ist relativ gering.
3. Stichwortprotokoll
Dies ist eine Erweiterung des Ergebnisprotokolls, da zusätzlich zu den Beschlüssen auch in Stichworten die Entstehung eines Beschlusses erfaßt wird. Für die Vereinsarbeit dürfte dies die beste Protokollart sein.

Auf jeden Fall muß jedes Protokoll enthalten: Art (Vorstandssitzung, Ausschuß-Sitzung ...), Datum, Ort der Sitzung, wer anwesend und wer entschuldigt war, die einzelnen Tagesordnungspunkte laut Einladung, Ort und Datum der Protokollanfertigung und Unterschrift des Protokollführers und des Sitzungsleiters.

Kopien erhalten alle Teilnehmer, auch die, die an der Sitzung nicht teilnehmen konnten. Das Protokoll sollte chronologisch abgelegt werden.

Umsatzsteuerpflichtige Vereine
Ab 01.01.2004 bzw. 1.07.2004 gelten neue Umsatzsteuerrichtlinien. Das bedeutet nach § 14 UStG muß eine Rechnung nunmehr folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer (Die USt-Identifikationsnummer wird vergeben, wenn innergemeinschaftliche = innereuropäische Umsätze getätigt werden.)
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Nummer, die vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Bei Kleinbetragsrechnungen nicht über 100 Euro müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:
- der vollständige Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
- das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Summe sowie des anzuwendenden Steuersatzes oder im Fall einer Steuerbefreiung der Hinweis darauf, daß für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Es besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Rechnungsausstellung. Für alle, die umsatzsteuerpflichtig sind, Mehrwertsteuer ausweisen und auch eine Vorsteuer geltend machen, sind diese Angaben zwingend erforderlich.


Spenden
Jeder gemeinnützige Verein kann selbst Spendenquittungen ausstellen. Das ist sicher allen klar.
Aber: Ist es auch klar, daß eine Geldspende buchungstechnisch erfaßt sein muß? Es muß sich um eine Einnahme handeln, die entsprechend auch als Einnahme verbucht wird. Es darf nicht sein, daß ein Betrag in bar entgegengenommen wird, der dann ohne über Bücher zu laufen, für irgendwelche Ausgaben verwendet wird und der Spender eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) erhält. Niemals!

So genannte Aufwandsspenden
Aufwandsspenden sind, wenn ein Vereinsmitglied ohne Entschädigung Aufwendungen für den Verein erbringt. Beispielsweise Fahrtkosten, Telefonkosten, Portokosten, Verzicht auf Aufwandsentschädigung als Übungsleiter, usw.
Folgende Punkte sind zu beachten:
1. Es muß ein Rechtsanspruch auf Zahlung bestehen, d. h. es sollte zumindest eine formlose Vereinbarung abgeschlossen werden, aus der die Höhe der Honorierung bzw. der Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nachvollziehbar ist. Darin darf nicht festgelegt werden,
daß der Übungsleiter bzw. Mitglied den Aufwand bzw. das Honorar spendet. Die Vereinbarung kann nicht nachträglich ausgestellt werden.
2. Den Mitgliedern muß eine solche Vereinsregelung bekannt sein.
3. Verzichtserklärung
Das Vereinsmitglied verzichtet nachträglich auf seinen Anspruch auf Auszahlung der Vergütung.
4. Angemessenheit des Anspruchs
Der Aufwandsersatz muß angemessen sein, z. B. Kilome
tergeld nach den steuerlichen Vorschriften.
5. Bedingungslose Auszahlung
Dem Mitglied muß es freistehen, ob er sich den Aufwand auszahlen läßt oder ihn dem Verein als Spende zur Verfügung stellt.
6. Ernsthaftigkeit und Leistungsfähigkeit
Darunter ist zu verstehen, daß der Verein sich auch diese Ausgaben leisten kann. Er kann nicht davon ausgehen, daß er das Geld ja wieder zurückgespendet erhält.

. Es ergibt sich nun die Frage, ob der Verein im Fall einer Aufwandsspende die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG zuerst an den Übungsleiter auszahlen muß und dieser dann den Betrag an den Verein zurückspendet.
Der BMF hat in seinem Schreiben vom 7.6.1999 (Az.: IVC4-S2223-111/99) dies als entbehrlich dargestellt. Aber nach dem die Ausführungen unter Ziffer 6) ein Problem darstellen und der Verein beweispflichtig ist, ist es am besten, wenn der Verein die Aufwandsbeträge tatsächlich auszahlt und die Betreffenden die Beträge zurückspenden. Dies ist zwar mit einem erheblichen Aufwand für beide Seiten verbunden, bringt aber Rechtssicherheit und Klarheit.
Literatur: "Der Vereinsmanager / aktuell", KOGNOS Verlag GmbH, Augsburg, Telefon. 089-15702-400.

Im Übrigen können Mitgliedsbeiträge nicht gespendet werden. Genauso wenig handelt es sich um eine Spende, wenn eine Firma sagt: "Ich spende Ihnen 200,- Euro und dafür drucken Sie mir eine Werbung in der Vereinszeitschrift ab.“ Der Verein erbringt eine Leistung (Werbung) und somit ist das keine Spende.
Bei der Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen (Spendenquittungen) äußerste Sorgfalt walten lassen!
Wann verjähren rückständige Mitgliedsbeiträge?
Rückständige Mitgliedsbeiträge verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB in drei anstatt in vier Jahren. Wird in diesen drei Jahren nichts unternommen, hat der Verein das Nachsehen. Eine einfache Möglichkeit, die Forderung mit überschaubarem Kostenaufwand durchzusetzen, besteht darin, beim - mittlerweile für ganz Bayern zuständigen - Amtsgericht Coburg den Antrag auf Erlaß eines gerichtlichen Mahnbescheides zu stellen. Dabei fällt eine halbe Gerichtsgebühr an. Bei einem rückständigen Mitgliedsbeitrag bis 300,- Euro würden die Gebühren 12,50 Euro betragen. Hilfestellung beim Ausfüllen gibt die Rechtsantragsstelle beim für den jeweiligen Verein zuständigen Amtsgericht. Der ausgefüllte Antrag kann dort bei der allgemeinen Einlaufsteile abgegeben werden und wird von dort an das Amtsgericht Coburg weitergeleitet; dieses stellt dem Verein die angefallenen Gerichtskosten in Rechnung.
Quelle: blsy 08/2002

Auch an Ehrenamtliche denken!
Versicherungspolicen
Wie sieht es mit den Versicherungspolicen aus? Decken sie noch alles ab? Hat sich seit dem Abschluß etwas verändert? Es ist ratsam, alle Versicherungsverträge, die der Verein für Einbruch, Diebstahl, Feuer usw. abgeschlossen hat, zu überprüfen.

Gut wäre es - wer sie noch nicht hat - eine Ver-
eins-Kfz-Vollkasko-Versicherung für die ehrenamtlichen Mitarbeiter abzuschließen. Da werden Besorgungen für den Verein gemacht, da werden Kinder und Jugendliche zum Training und zu Wettkämpfen und wieder nach Hause gefahren, usw. und wie schnell kann es doch einmal zu einem Unfall kommen. Dann sollte der/die ehrenamtliche Mitarbeiter/ -in nicht im Regen stehen.
Der Bayerische Sportschützenbund hat schon vor Jahren eine günstige Prämie mit dem Bayerischen Versicherungsverband ausgehandelt, so daß sie für jeden Verein tragbar ist. Auskunft und Beratung beim Versicherungsbüro Gassenhuber, Telefon 089 - 641 895 17

ABC der Rechtsgeschäfte
Hilfe im Dschungel der Paragraphen
Pressemeldung der Verbraucherzentrale:
Tag für Tag gehen Verbraucher im Alltag Rechtsgeschäfte ein: Beim Einkauf, bei der Buchung einer Reise, bei Abschluß einer Versicherung, beim Ratenkauf und vielem mehr. Auch wer einen Arzt aufsucht, ein Testament aufsetzt oder heiratet, tätigt ein Rechtsgeschäft. Vertragsabschlüsse führen nicht selten zu Ärger. Wer sich zur Wehr setzen will, muß seine Rechte kennen. Doch das ist für juristische Laien nicht immer einfach. Antworten auf zahlreiche Fragen bietet jetzt der Ratgeber //ABC der häufigsten Rechtsgeschäfte“ der Verbraucherzentralen.
Das Verbraucherlexikon erläutert Wissenswertes aus den Bereichen Arbeits-, Versicherungs- und Bankrecht und beantwortet Fragen zum Kauf-, Verbraucher- und Reiserecht. Darüber hinaus gibt der Ratgeber einen Einblick in das Erb-, Ehe- und Mietrecht. Das //ABC der häufigsten Rechtsgeschäfte// kostet 9,80 Euro und ist in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Bayern erhältlich. Zu bestellen ist der Ratgeber zuzüglich zwei Euro für Porto und Versand beim Zentralversand der Verbraucherzentrale, Adersstraße 78, 40215 Düsseldorf oder unter Tel. 0180-50014 33 (0,12 Euro/Minute)





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