Personenberechtigt oder erziehungsbeauftragt?

Datum 16.12.2004 20:10:39 | Thema: Allgemein

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) verwendet diese beiden Begriffe bei den Vorschriften zum Besuch von Gaststätten (§ 4 JuSchG), Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG), Abgabe von Alkohol (§ 9 JuSchG) und dem Besuch von Filmveranstaltungen (§ 11 JuSchG). Da eine Unterscheidung nicht immer leicht fällt, kommt es des Öfteren vor, daß Eltern, Gewerbetreibende, Polizei und Fachkräfte des Jugendschutzes zu unterschiedlichen Auslegungen kommen. Das Landesjugendamt vertritt dazu folgende Auffassung:

Personen berechtigte Person
Personen berechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. In der Regel sind das die Eltern (§1626Abs. 1, S.2 BGB) oder der Vormund (§§1773ff. BGB). Lehrer, Erzieher, Übungsleiter oder Gruppenleiter sind keine personensorgeberechtigten Personen, es sei denn, sie wurden zum Vormund bestellt.

Pflegeeltern und Heimerzieher sind in der Regel nicht Personenberechtigte. Ausnahmen können sich ergeben, wenn die Voraussetzungen des § 1688 Abs. 1 BGB vorliegen.

Relevant ist die Definition der personensorgeberechtigten Person für die Abgabe von "anderem Alkohol" (z.B. Bier, Wein) an 14- bis 16- Jährige in deren Begleitung (§ 9 Abs. 2 JuSchG), sowie
im Hinblick auf den Kinobesuch von 6- bis 11jährigen Kindern. Angehörige dieser Altersgruppe dürfen bereits Filme sehen, die erst für Kinder ab 12 Jahren freigegeben sind, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person sind (§ 11 Abs. 2 JuSchG). Der Gesetzgeber hat die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 JuSchG ganz bewußt auf die Personensorgeberechtigten beschränkt, da nur diese die notwendige vertiefte Kenntnis über den Entwicklungsstand des Kindes haben, um diese Entscheidung treffen zu können. Auch sind sie wohl am besten in der Lage, auftretende emotionale Belastungen durch ihre besondere Nähe zum Kind aufzufangen.

Dies bedeutet in der Praxis, daß Kinder wirklich nur in Begleitung ihrer Eltern (oder des Vormunds) solche Filmvorstellungen besuchen dürfen. Kinobesuche mit Gruppen, z.B. im Rahmen von Freizeit- und Bildungsmaßnahmen, Kindergeburtstagen oder der Kinobesuch mit dem Nachbarskind sind nicht möglich, da jedes Kind von der jeweiligen personensorgeberechtigten Person begleitet werden muß.

Erziehungsberechtigte Person
a)Aufgrund Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person
Erziehungsbeauftragt kann jede Person über 18 Jahren sein, die mit den Eltern (Personensorgeberechtigten)
vereinbart hat, das Kind bzw. die / den Jugendliche! Jugendlichen erzieherisch zu begleiten. Diese Vereinbarung muß nicht schriftlich erfolgen.

Eine nähere Erläuterung des Begriffs "erziehungsbeauftragte Person" hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Aus der Tatsache, daß der Erziehungsauftrag grundsätzlich eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe ist, lassen sich allerdings bestimmte Einschränkungen im Hinblick auf die Qualifikation der erziehungsbeauftragten Person ableiten.

Eine Übertragung auf eine minderjährige Person ist nicht zulässig, da diese zum einen noch nicht voll geschäftsfähig ist und zum anderen selbst den Beschränkungen des Gesetzes unterliegt.

Der Erziehungsauftrag kann nur von einer Person wahrgenommen werden, deren eigene Interessen nicht in Konkurrenz zu dem Erziehungsauftrag stehen. So ist z.B. die Übertragung des Erziehungsauftrages auf Gewerbetreibende oder deren Mitarbeiter, deren Veranstaltung der Minderjährige besucht {Besitzer der Diskothek, Bedienung, Veranstalter der LAN-Party usw.) ausgeschlossen.

Ebenso muß die erzieherischbeauftragte Person auch tatsächlich in der lage sein, ihre Aufgaben während der gesamten Dauer der Beauftragung wahrzunehmen. Dies ist z.B. nicht gegeben, wenn sie sich im Rauschzustand befindet oder sich an einen anderen Ort begibt.

Der Erziehungsauftrag kann nur von einer Person wahrgenommen werden, die dazu die notwendige Reife und insbesondere ein Autoritätsverhältnis zu der Person hat, die sie erzieherisch begleiten soll. Im Hinblick auf ein emanzipatorisches, partnerschaftliches Beziehungsverständnis ist der volljährige Freund oder die volljährige Freundin als erziehungsbeauftragte Person nicht geeignet.

b)Betreuung im Rahmen der Ausbildung
Erziehungsbeauftragte Personen sind hier vor allem Lehrer oder Ausbilder im Rahmen der eigentlichen Ausbildung und der zugehörigen Pflichtveranstaltungen, ohne daß es noch einer zusätzlichen Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten bedarf.

Bei freiwilligen Veranstaltungen außerhalb der Ausbildung ist jedoch eine Beauftragung durch Vereinbarung notwendig.

c)Betreuung im Rahmen der Jugendhilfe
Hier ist die erziehungsbeauftragte Person z.B. der Jugendhilfe-Mitarbeiter, auch die Pflegeperson, wenn die Voraussetzungen des § 1688 für das Vorliegen der Personensorge (noch) nicht gegeben sind.
Da gemäß § 11 SGB VIII die Jugendarbeit eine Leistung der Jugendhilfe ist, sind auch Jugendleiter, Übungsleiter usw. als erziehungsbeauftragte Personen anzusehen, soweit sie Minderjährige im Rahmen ihrer konkreten Jugendleitertätigkeit betreuen.

Eine Grenze findet die Erziehungsbeauftragung hinsichtlich der Größe der betreuten Gruppe durch die Voraussetzung, im Bedarfsfall auf den einzelnen Minderjährigen eingehen zu können.
Hierbei kommt es auf die Art der Veranstaltung an. ...
Quelle: Bayerisches Landesjugendamt, München,
Mitteilungsblatt Nr. 5/2004.


Im Klartext: Kinder und Jugendliche bis 1 8 Jahre sind dem Jugendschutzgesetz unterworfen. Die Aufsichtspflicht haben die Eltern bzw. der 1. Schützenmeister (1. Vorsitzende), wenn sie diese an den Verein durch Einverständniserklärung und ggf. Mitgliedschaft für die Zeit des Trainings übertragen. Warum der 1.Schützenmeister (1. Vorsitzende)? Er vertritt den Verein
nach außen und damit hat er auch die Aufsichtspflicht übernommen. Er kann diese natürlich an Übungsleiter, Jugendleiter delegieren.
Delegierung: Die Eltern sollten von der Delegierung vom 1 .Schützenmeister auf den Jugendleiter usw. Kenntnis erhalten.
Für besondere Veranstaltungen, wie Fahrten, Bildungsmaßnahmen, Zeltlager... ist eine gesonderte Einverständniserklärung notwendig.
Kinobesuche: Da zum Beispiel ein Jugendleiter nur erziehungsbeauftragt und nicht personensorgeberechtigt ist, darf er mit seinen Kindern und Jugendlichen nur entsprechend dem Alter seiner Jugendgruppe freigegebene Kinofilme anschauen.
Mündliche Vereinbarung: Sie ist laut Waffenrecht nicht zulässig. Eine schriftliche Vereinbarung (Einverständniserklärung) ist ein Muß für das Schießen und auch für besondere Maßnahmen (siehe dazu auch unsere Arbeitshilfe "Jugendarbeit im Verein").




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