
Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Datum 16.12.2004 20:18:14 | Thema: Allgemein
| für das Schießen mit Luftgewehr und Luftpistole bis zum Alter von 14 Jahren und für das Schießen mit allen anderen Waffen - auch Armbrust - bis 16 Jahren erfordert laut Waffenrecht § 27 bzw. § 10 der Waffenrechtsverordnung eine entsprechende Ausbildung. Anerkannt werden in Bayern folgende Ausbildungen:
Qualifizierung als Aufsicht
und
Vereinsübungsleiter (VÜL)
bzw.
Jugendassistent.
Natürlich gelten auch alle höherwertigen Ausbildungen (Übungsleiter "F" (Fachübungsleiter) und "J" (Jugend).
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