
Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.
Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Junger Mensch ist, wer noch nicht 27 Jahre alt ist.
Personenberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht.
Erziehungsberechtgte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
Besondere Obhut nach § 27 des Waffengesetzes benötigen Kinder bis 14 Jahre (LG / LP) und Jugendliche bis 16 Jahre (Sonstige Waffen = alle zum sportlichen Schießen genehmigte Waffen inkl. Armbrust). Die entsprechenden Aufsichtspersonen müssen zur Kinder- und Jugendarbeit ausgebildet und nachweislich befähigt sein, z.B. durch die Übungsleiter-J-Lizenz. Bei Kindern und Jugendlichen, deren Alter darüber liegt, entfällt die Notwendigkeit der besonderen Obhut. Alle anderen allgemeinen Voraussetzungen und Bestimmungen für Aufsichtspersonen am Schießstand müssen trotzedem immer noch erfüllt sein.
