Ab 01.08.2005 wird die Regelung der Waffenan- bzw. –abmeldung für Jäger und Sportschützen strenger gehandhabt.
Gemäß § 14 (Erwerb und Besitz von Schußwaffen und Munition durch Sportschützen) sind die Waffen, welche gekauft bzw. verkauft wurden, dem Landratsamt Freising unverzüglich mitzuteilen, d.h. der Aus- bzw. Eintrag ist innerhalb von 2 Wochen zu beantragen.
Sollte die An- bzw. Abmeldung nicht innerhalb dieser Frist, sondern verspätet erfolgen, wird das Landratsamt Freising ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten, wobei erhebliche Kosten entstehen können. Bei mehrmaligen Verstößen ist ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse möglich, da die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sind.
Bei Verlängerungen von Sprengstofferlaubnissen muß darauf geachtet werden, daß diese bei Beantragung nicht bereits abgelaufen sind. Sollte es der Fall sein, daß das Gültigkeitsdatum auch nur um 1 Tag überschritten ist, so ist eine neue Erlaubnis zu beantragen, eine Verlängerung ist dann nicht mehr möglich.
Dadurch entstehen für den Antragsteller höhere Gebühren, als bei einer Verlängerung.
Landratsamt Freising, 11.07.2005
