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Mentaltraining für Schützen
Eingetragen von admin An 24.12.2017 13:59:59 (317 Lesen)

Am 3. März 2018 findet in Allershausen im Schützenheim der "Diana" Allershausen ein Mentaltraining für Schützen statt.

  0   Artikel ID : 301
Abfahrt Oktoberfestlandesschießen 2017
Eingetragen von admin An 15.09.2017 08:46:59 (124 Lesen)

Hier die Info über die Fahrt zum Fahrt zum Oktoberfestlandesschießen 2017

  0   Artikel ID : 288
Infos zur Gründung einer Bogenabteilung im Verein
Eingetragen von admin An 26.11.2014 21:10:00 (1452 Lesen)
  0   Artikel ID : 236
Begriffserläuterungen von Kind bis Erwachsener
Eingetragen von xoxswr An 18.01.2007 18:29:33 (2144 Lesen)
Allgemein

Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.

Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Junger Mensch ist, wer noch nicht 27 Jahre alt ist.

Personenberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht.

Erziehungsberechtgte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

Besondere Obhut nach § 27 des Waffengesetzes benötigen Kinder bis 14 Jahre (LG / LP) und Jugendliche bis 16 Jahre (Sonstige Waffen = alle zum sportlichen Schießen genehmigte Waffen inkl. Armbrust). Die entsprechenden Aufsichtspersonen müssen zur Kinder- und Jugendarbeit ausgebildet und nachweislich befähigt sein, z.B. durch die Übungsleiter-J-Lizenz. Bei Kindern und Jugendlichen, deren Alter darüber liegt, entfällt die Notwendigkeit der besonderen Obhut. Alle anderen allgemeinen Voraussetzungen und Bestimmungen für Aufsichtspersonen am Schießstand müssen trotzedem immer noch erfüllt sein.

  0   Artikel ID : 101
Finanzämter kontrollieren vermehrt Vereine
Eingetragen von xoxswr An 07.01.2007 16:51:03 (2098 Lesen)
Allgemein

Bitte nachfolgenden Link anklicken: www.schuetzengau-freising.de/files/Finanzamt/finanzen_2007.pdf
Bemerkung zum Artikel: Bei Vereinen, die "e.V. = eingetragener Verein" sind, gibt es diesbezüglich keine Probleme, da nur mit dem Vereinsvermögen gehaftet wird.
Bei Vereinen, die nicht "e.V." sind, haftet nicht nur der Verein mit dem Vereinsvermögen, sondern auch der Vereinsvorstand bis zum letzten Mitglied!

  0   Artikel ID : 100
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