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Astigmatismusausgleich - Schiessbrille bzw. erlaubtes Linsensystem
Eingetragen von xoxswr An 24.02.2011 17:30:00 (4088 Lesen)
  0   Artikel ID : 177
Aufbewahrung von Waffen
Eingetragen von xoxswr An 18.04.2009 12:00:00 (2900 Lesen)
  0   Artikel ID : 156
Verwendung von Schutzbrillen bei den Großkaliber-Kurzwaffenwettbewerben
Eingetragen von xoxswr An 26.01.2008 15:50:00 (3858 Lesen)
Sport

Auf Grund einer aktuellen Anfrage teilen wir mit, dass einer Verwendung einer glasklaren Sicherheitsschutzbrille (vgl. Schutzbrillen Berufsgenossenschaften) bei den Großkaliberwettbewerben Kurzwaffe:

2.53 GK Pistole 9 mm Luger
2.55 GK-Revolver .357 Magnum
2.58 GK-Revolver .44 Magnum
2.59 GK-Pistole .45 ACP
2.45 Zentralfeuerpistole .30 / .38
B.21 Teil A und B - BSSB-Kombi


nichts entgegensteht. Es ist im Sinne der Eigensicherheit der Schützen eher als gewünscht anzusehen.

  0   Artikel ID : 130
Begriffserläuterungen von Kind bis Erwachsener
Eingetragen von xoxswr An 18.01.2007 18:29:33 (2219 Lesen)
Allgemein

Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.

Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Junger Mensch ist, wer noch nicht 27 Jahre alt ist.

Personenberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht.

Erziehungsberechtgte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

Besondere Obhut nach § 27 des Waffengesetzes benötigen Kinder bis 14 Jahre (LG / LP) und Jugendliche bis 16 Jahre (Sonstige Waffen = alle zum sportlichen Schießen genehmigte Waffen inkl. Armbrust). Die entsprechenden Aufsichtspersonen müssen zur Kinder- und Jugendarbeit ausgebildet und nachweislich befähigt sein, z.B. durch die Übungsleiter-J-Lizenz. Bei Kindern und Jugendlichen, deren Alter darüber liegt, entfällt die Notwendigkeit der besonderen Obhut. Alle anderen allgemeinen Voraussetzungen und Bestimmungen für Aufsichtspersonen am Schießstand müssen trotzedem immer noch erfüllt sein.

  0   Artikel ID : 101
Finanzämter kontrollieren vermehrt Vereine
Eingetragen von xoxswr An 07.01.2007 16:51:03 (2166 Lesen)
Allgemein

Bitte nachfolgenden Link anklicken: www.schuetzengau-freising.de/files/Finanzamt/finanzen_2007.pdf
Bemerkung zum Artikel: Bei Vereinen, die "e.V. = eingetragener Verein" sind, gibt es diesbezüglich keine Probleme, da nur mit dem Vereinsvermögen gehaftet wird.
Bei Vereinen, die nicht "e.V." sind, haftet nicht nur der Verein mit dem Vereinsvermögen, sondern auch der Vereinsvorstand bis zum letzten Mitglied!

  0   Artikel ID : 100
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