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Begriffserläuterungen von Kind bis Erwachsener
Eingetragen von xoxswr An 18.01.2007 18:29:33 (2144 Lesen)
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Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.

Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Junger Mensch ist, wer noch nicht 27 Jahre alt ist.

Personenberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht.

Erziehungsberechtgte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

Besondere Obhut nach § 27 des Waffengesetzes benötigen Kinder bis 14 Jahre (LG / LP) und Jugendliche bis 16 Jahre (Sonstige Waffen = alle zum sportlichen Schießen genehmigte Waffen inkl. Armbrust). Die entsprechenden Aufsichtspersonen müssen zur Kinder- und Jugendarbeit ausgebildet und nachweislich befähigt sein, z.B. durch die Übungsleiter-J-Lizenz. Bei Kindern und Jugendlichen, deren Alter darüber liegt, entfällt die Notwendigkeit der besonderen Obhut. Alle anderen allgemeinen Voraussetzungen und Bestimmungen für Aufsichtspersonen am Schießstand müssen trotzedem immer noch erfüllt sein.

  0   Artikel ID : 101
Finanzämter kontrollieren vermehrt Vereine
Eingetragen von xoxswr An 07.01.2007 16:51:03 (2098 Lesen)
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Bitte nachfolgenden Link anklicken: www.schuetzengau-freising.de/files/Finanzamt/finanzen_2007.pdf
Bemerkung zum Artikel: Bei Vereinen, die "e.V. = eingetragener Verein" sind, gibt es diesbezüglich keine Probleme, da nur mit dem Vereinsvermögen gehaftet wird.
Bei Vereinen, die nicht "e.V." sind, haftet nicht nur der Verein mit dem Vereinsvermögen, sondern auch der Vereinsvorstand bis zum letzten Mitglied!

  0   Artikel ID : 100
Information für die Schützenvereine mit Feuerwaffen
Eingetragen von xoxswr An 01.09.2005 12:47:37 (2317 Lesen)

Ab 01.08.2005 wird die Regelung der Waffenan- bzw. –abmeldung für Jäger und Sportschützen strenger gehandhabt. Gemäß § 14 (Erwerb und Besitz von Schußwaffen und Munition durch Sportschützen) sind die Waffen, welche gekauft bzw. verkauft wurden, dem Landratsamt Freising unverzüglich mitzuteilen, d.h. der Aus- bzw. Eintrag ist innerhalb von 2 Wochen zu beantragen. Sollte die An- bzw. Abmeldung nicht innerhalb dieser Frist, sondern verspätet erfolgen, wird das Landratsamt Freising ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten, wobei erhebliche Kosten entstehen können. Bei mehrmaligen Verstößen ist ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse möglich, da die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sind. Bei Verlängerungen von Sprengstofferlaubnissen muß darauf geachtet werden, daß diese bei Beantragung nicht bereits abgelaufen sind. Sollte es der Fall sein, daß das Gültigkeitsdatum auch nur um 1 Tag überschritten ist, so ist eine neue Erlaubnis zu beantragen, eine Verlängerung ist dann nicht mehr möglich. Dadurch entstehen für den Antragsteller höhere Gebühren, als bei einer Verlängerung. Landratsamt Freising, 11.07.2005

  0   Artikel ID : 58
Aktuelle Regeln zu den Blenden
Eingetragen von admin An 01.01.2005 18:20:00 (2042 Lesen)

Hier die aktuellen Regeln zu den Blenden

Blendenregelwerk

und hier noch die Ergänzungen und Korrekturen bzgl. Blenden

  0   Artikel ID : 43
Sicherheitsblatt für alle Wettbewerbe des BSSB
Eingetragen von xoxswr An 18.12.2004 15:42:18 (1329 Lesen)
Allgemein

S i c h e r h e i t s b l a t t für alle Wettbewerbe des Bayerischen Sportschützenbundes
Grundsatz:
Jede Aktion, die der Sicherheit dient, ist notwendig und daher von allen Teilnehmern und Funktionären einzuhalten.
Bitte beachten Sie im Sinne eines reibungslosen Ablaufs unbedingt folgende Punkte: Gültig für alle Waffen Waffen dürfen ausschließlich => in den dafür bestimmten Transportbehältern (Koffer/Tasche) auf der Schießanlage transportiert werden. => in den dafür vorgesehenen Bereichen zur Waffenkontrolle aus-/eingepackt werden. => an dem Schützenstand nach der Freigabe durch den Schießleiter ausgepackt und zusammengebaut werden. => nach der Abnahme durch die Standaufsicht an dem Schützenstand eingepackt werden. Feuerwaffen Alle Feuerwaffen müssen außerhalb des Schützenstands (zugewiesener Bereich, der dem Schützen für den Wettkampf zur Verfügung steht) mit einer Sicherheitskennzeichnung versehen sein. Munitionsattrappen bzw. Teile von echter Munition sind nicht erlaubt. Flinten Alle Flinten müssen in den dafür vorgesehenen Verschlußbehältern (Koffer/Tasche) transportiert werden und dürfen erst an den bereitgestellten Tischen an den Gewehrständern ausgepackt werden. Die Flinten sind anschließend sofort mit abgeknicktem Lauf in den Gewehrständern abzustellen. Es wird darauf hingewiesen, daß die bisher geübte Praxis, die Waffen unverpackt vom Fahrzeug zum Stand zu tragen, nicht akzeptiert wird. Kurzwaffen Die Schützen, die ihre Magazine/Waffen mit mehr als der zugelassenen/angesagten Anzahl von Patronen laden, werden sofort vom Stand verwiesen und von der gesamten Meisterschaft ausgeschlossen. Nach dem Sicherheitsaufruf des Schießleiters müssen die Schützen von der Feuerlinie zurücktreten und werden durch ein Sperrband von der Feuerlinie getrennt. Möglichkeit der Waffenaufbewahrung für Nutzer des Campingplatzes Wir bieten den aktiven Wettkampfteilnehmern an, ihre Waffen in der Waffenaufbewahrung gegen eine Unkostengebühr einzulagern. Nähere Hinweise erhalten sie beim Personal der Waffenkammer.
Achtung!

Ein Verstoß gegen diese Punkte führt zum sofortigen Ausschluß aus dem Wettbewerb.

Dieses Sicherheitsblatt ist gültig für alle Veranstaltungen, die vom Landesverband durchgeführt werden. Bezirken, Gauen und Vereinen wird die Verwendung mit entsprechenden Anpassungen empfohlen.
Bayerischer Sportschützenbund e. V. Gerhard Furnier, 1. Landessportleiter

  0   Artikel ID : 41
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